Satzung des Tierschutzvereins
Unsere Satzung
Satzung des Vereins
Streetdogs Europe e. V.
Vorbemerkung:
In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Tiere sollen vor psychischen und physischen Schäden bewahrt werden. Bereits erkrankten Tieren soll eine Heil- bzw. Pflegebehandlung ermöglicht werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Rettung und Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Tiere aus Tötungsstationen sowie von misshandelten oder herrenlosen Tieren, insbesondere aus Spanien, an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für die Tiere glaubhaft erkennen lassen sowie durch die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen für erkrankte Tiere.
Ferner will der Verein das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen im positiven Sinne beeinflussen. Der Verein unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie auch in Fragen der Tierhaltung.
3. Gemeinnützigkeit
4. Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
5. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)
durch Ausschluss aus dem Verein
durch ordentliche Kündigung durch den Verein gegenüber dem Mitglied
durch Tod des Mitglieds (natürliche Personen) oder Auflösung des Mitglieds (juristische Personen)
durch Streichung von der Mitgliederliste.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende schriftlich ordentlich gegenüber dem Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung (in Textform) länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse. Die Mahnung kann auch per E-Mail erfolgen.
Ferner kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.
Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein während eines laufenden Kalenderjahres kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.
6. Ausschluss aus dem Verein
7. Mitgliedsbeiträge/Änderung der Adresse
8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.
9. Mitgliederversammlung
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand per Brief oder Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese (wie oben beschrieben) bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
5. Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Es kann Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl gestellt werden. Eine geheime Abstimmung/Wahl ist durchzuführen, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies mehrheitlich verlangen.
Bei Vorstandswahlen kann der Versammlungsleiter auch ohne Votum der Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen; dies kann von der Mitgliederversammlung mit offenem Mehrheitsbeschluss korrigiert werden, so dass die Wahl dann offen durchzuführen ist.
7. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mindestens 3 Monate Mitglied im Verein sind und keine Beitragsrückstände haben. Teilnahme- und redeberechtigt in der Mitgliederversammlung sind auch alle anderen Mitglieder.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht - per Brief oder Email an den Vorstand - übertragen werden; ein Mitglied kann jedoch maximal für 5 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
Juristische Personen, die Mitglied sind, benennen gegenüber dem Vorstand per Brief oder Email eine natürliche Person als ihren Vertreter in der Mitgliederversammlung. Dieser Vertreter kann per Brief oder Email (mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung) an den Vorstand ausgetauscht werden.
8. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.
Für die Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder zulässig. Eine grundlegende ‚Änderung liegt nicht vor, wenn der Vereinszweck im Kern bleibt, aber lediglich anders/ergänzend formuliert wird.
10. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet vor Beginn der Mitgliederversammlung jeweils der Vorstand und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.
11. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch im schriftlichen Umlaufverfahren einholen.
Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail) antworten kann. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.
Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.
10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:
1. Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Genehmigung des Jahresabschlusses
3. Wahl des Vorstands
4. Entlastung des Vorstands
5. Beschluss über die Auflösung des Vereins
6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
7. Wahl von Kassenprüfern
8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.
11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungs-bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist allerdings grundsätzlich eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
12. Vorstand
Jedes der o. g. genannten 3 Vorstandsmitglieder kann den Verein einzeln außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Zum Vorstand gehören ferner
Diese Personen können den Verein nicht außergerichtlich oder gerichtlich vertreten. Sie haben jedoch Teilnahme- und Stimmrecht in Vorstandssitzungen.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.
Die Vorstandsmitglieder können sich auch als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Vorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen.
Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Wählbar ist auch der jeweilige Vertreter der juristischen Personen.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen.
4. Vorstandsmitglieder sollen nicht hauptberuflich Mitarbeiter des Vereins sein.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bei Bedarf per Email einberufen mit einer Frist von in der Regel 7 Tagen, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied.
In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.
Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email.
Der Vorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.
6. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.
7. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per Email oder postalisch zu informieren.
8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.
9. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.
11. Der Vorstand kann haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.
13. Finanzverwaltung und Kassenprüfer
14 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.
15. Datenschutz
16 Auflösung
Den Bund gegen Missbrauch von Tieren e.V. Köln
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Erstellung: 28.02.2018